In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. Die Regelung verstoße möglicherweise gegen den in der Verfassung niedergelegten Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Das Gericht gewährte dem Kläger die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides und präzisierte die Anforderungen für eine solche Aussetzung. Steuerzahler sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um betroffene Steuerbescheide offen zu halten und um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 23. April 2014 einige von den Verbänden gestellte Auslegungsfragen beantwortet. Weitere Auslegungsfragen der Verbände stehen noch aus und sollen zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden. Wir stellen Ihnen hier die Antworten insbesondere zum Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes für Investmentfonds vor. Erstmalig müssen sich auch die inländischen Investmentfonds und deren Anleger mit dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes befassen. Denn unter dem neuen Investmentsteuergesetz müssen für die Steuerfreiheit des Fonds alle Voraussetzungen § 1 Abs. 1b InvStG erfüllt sein. Der alte Grundsatz, wenn aufsichtsrechtlich alles stimmt, ist auch der inländische Investmentfonds steuerbefreit, gilt seit dem neuen Investmentsteuergesetz nicht mehr.
Mit einem am 10. April 2014 veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an in Drittstaaten ansässige Investmentfonds bei entsprechender Nichtbesteuerung für vergleichbare inländische Investmentfonds verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Vergleichbarkeit verlangt für die ausländischen Fonds keine gesetzliche Unterwerfung unter identische Regelungen, jedoch einen Nachweis der tatsächlichen Vergleichbarkeit. Weiter müssen die betroffenen Staaten über ausreichende Instrumente zum Informationsaustausch verfügen, um den Nachweis der Vergleichbarkeit beider Investmentfonds überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 10. April 2014, Rs. „Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company“ - C-190/12).