Von einem Dritten erbrachte Anlageberatung zur Verwaltung von Sondervermögen ist nach EuGH auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Empfehlungen noch durch die Kapitalanlagegesellschaft umzusetzen sind.
Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 festgestellt, dass der abgeltende Kapitalertragsteuerabzug für Dividenden an EU-Ausländer gegen die europäischen Grundfreiheiten verstößt. Am 1. März 2013 wurde diesem Verstoß mit Einführung eines Erstattungsverfahrens Rechnung getragen: Unter bestimmten Voraussetzungen sollen EU- und EWR-Körperschaften nicht nur für Zeiträume ab 2013, sondern in den Grenzen der Verjährungsfristen auch rückwirkend, ihre Ansprüche geltend machen können.
Das Hin und Her um die künftige Besteuerung von Streubesitzdividenden ist beendet. Heute hat auch der Bundesrat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur (Anm.: nachteiligen) Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 zugestimmt. Damit sind Erträge aus Beteiligungen unter 10 % ab dem heutigen Tag für körperschaftsteuerpflichtige Anleger in voller Höhe steuerpflichtig. Für betriebliche einkommensteuerpflichtige Anleger ändert sich hingegen die Rechtslage nicht; für sie bleibt es auch weiterhin bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.