Am 30. Januar hat das Kabinett den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-StAnpG) beschlossen und damit den Startschuss für das Gesetzgebungsverfahren gegeben, bei dem auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Im Folgenden stellen wir im Wesentlichen den Anwendungsbereich und -zeitpunkt sowie sich daraus ergebende Folgen für die verschiedenen Assetklassen und Fondstypen dar. Der Gesetzesentwurf zieht grundsätzlich eine Trennlinie zwischen offenen und geschlossenen Fonds. Offene Fonds qualifizieren dabei aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als Investmentfonds und unterliegen der Investmentbesteuerung. Für die geschlossenen Alternativen Investmentfonds wird der neue Begriff der Investitionsgesellschaften eingeführt. Sie unterliegen der Regelbesteuerung, wobei das Außensteuergesetz ausdrücklich Anwendung findet.
Heute wurde der Entwurf des künftigen Investmentsteuergesetzes veröffentlicht, das zeitgleich mit dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch am 22. Juli 2013 in Kraft treten soll.
Hier stellen wir in Umrissen vor allem den neuen Anwendungsbereich dar. Der Gesetzgeber muss sich entscheiden, wo künftig die Trennlinie zwischen Alternativen Investmentfonds unter dem Investmentsteuergesetz und Alternativen Investmentfonds unter den allgemeinen steuerlichen Gesetzen gezogen wird.
Mit Urteil vom 22. November 2012, Rs. C-600/10, hat der EuGH entschieden, die von der Kommission gegen Deutschland geltend gemachte Vertragsverletzung sei nicht hinreichend nachgewiesen. Es geht um den Vorwurf der ungleichen Besteuerung von Dividenden und Zinsen für im EU-/EWR-Ausland ansässige Pensionsfonds gegenüber den in Deutschland ansässigen Pensionsfonds. Das Ergebnis erstaunt: Während in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland der EuGH urteilte (Urteil vom 8. November 2012, Rs. C-342/10), finnische Pensionsfonds werden gegenüber EWR Pensionsfonds EG-rechtswidrig bevorzugt, scheitert es in dem vergleichbaren Sachverhalt in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland an dem Nachweis der Vertragsverletzung. Des Rätsels Lösung: In dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland hatte die Kommission allgemein nachgewiesen, dass finnische Pensionsfonds nahezu keine in Finnland steuerpflichtigen Einkünfte erzielen. Den Gegenbeweis, dass das nahezu völlige Fehlen steuerpflichtiger Einkünfte bei den finnischen Pensionsfonds anders als mit der Abziehbakeit von Rückstellungen zu erklären ist, konnte Finnland nicht führen. Bei dem Verfahren gegen Deutschland ist die Kommission nicht so geschickt vorgegangen. Statt allgemein mit der Wirkung der Rückstellungen und der geringen Steuerlast der inländischen Pensionsfonds zu argumentieren, hat die Kommission hier auf konkrete Betriebsausgaben abstellen wollen. Beim Nachweis hat sich die Kommission dann verzettelt.