Rundschreiben

17.10.2012

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RETT-Blocker-Strukturen bei der GrESt

Der Bundesrat hat eine Prüfbitte von Lösungs­vorschlägen zur Ver­meidung von Gestaltungs­modellen mit so­ge­nannten Real Estate Transfer Tax (RETT)-Blocker-Strukturen an die Bundes­regierung adressiert. Das Bundes­finanz­ministerium hat nun­mehr mit einer entsprechenden „Formulierungs­hilfe“ reagiert, die mit Datum vom 19. September 2012 an die Bundestags­abgeordneten weiter­ge­leitet wurde und somit noch Ein­gang in den Gesetzes­entwurf finden kann. Die Abschaffung der­artiger Modelle könnte damit, als Teil des Jahres­steuer­gesetzes 2013, noch in diesem Jahr beschlossen werden.

Die umstrittene Anti-Treaty-Shopping Vorschrift

Die umstrittene Anti-Treaty-Shopping Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG ist aufgrund eines von der EU-Kommision gegen Deutsch­land be­triebe­nen Ver­trags­ver­letzung­sver­fahrens geändert worden. Durch die Änderung wurde zwar die bisher gültige 10 %-Grenze ab­ge­schafft. Allerdings hat der Gesetz­geber dafür eine neue komplexe Vor­schrift eingeführt, die es er­for­der­lich macht, für je­den Einzel­fall im Detail zu prüfen, ob und in­wie­fern die Voraus­setzungen für eine Erstattung von deutscher Quellen­steuer ge­ge­ben sind. Die Ab­schaffung der 10 %-Grenze wird nur für eine geringe An­zahl von ausländischen Gesell­schaften zu einer Verbesserung ihrer steuer­lichen Situation führen. Nur wenn in der Ver­gangen­heit die Brutto­erträge aus eigener wirt­schaftlicher Tätigkeit höchstens 10 % der gesamten Brutto­erträge aus­gemacht haben und deshalb die Erstattung von deutscher Quellen­steuer vollständig ver­sagt wurde, kann es nach neuer Rechts­lage zu einer anteiligen Ent­lastung kommen. Für die Mehr­zahl der Fälle bedeutet die neue Regelung aller­dings eine Verschärfung der bisherigen Rechts­lage. Außerdem führt die neue Vor­schrift für ausländische Gesell­schaften zu umfang­reichen Doku­men­tations- und Nach­weis­pflichten. Gleich­zeitig müssen die ausländischen Gesell­schaften kontinuierlich ihre Einkommensströme und ihre wirt­schaft­liche Tätigkeit überwachen.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.
05.09.2012

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EuGH überprüft Pauschalbesteuerung von intransparenten Investmentfonds

Das Finanz­gericht Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor­ge­legt, ob die pauschale Besteuerung von intransparenten Investmentvermögen nach § 6 des Investment­steuergesetzes (InvStG) eine verschleierte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 58 Abs. 3 EG) darstellt und so­mit gegen europäisches Gemein­schaftsrecht (Art. 56 EG) verstößt (EuGH - C–326/12).

Anleger sollten daher noch nicht bestandskräftige Steuer­bescheide unter Be­zug­nahme auf das anhängige Vor­ab­ent­scheidungs­verfahren mittels Ein­spruch offen halten.

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