Rundschreiben

18.10.2021

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Steueroasen-Abwehrgesetz – Oh wie schön war Panama!

Seit En­de 2017 er­stellt der Rat der Eu­ro­päi­schen Uni­on ei­ne so­ge­nann­te Schwar­ze Lis­te nicht ko­ope­ra­ti­ver Steu­er­staa­ten. Sie star­te­te als ei­ne so­ge­nann­te „name and shame“ Lis­te, hat­te sonst aber kei­ne Aus­wir­kun­gen.

Das än­der­te sich: Der Rat der EU möch­te, dass die Mit­glied­staa­ten durch steu­er­recht­li­che Maß­nah­men den Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu sol­chen Staa­ten scha­den. Ziel ist es, Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu die­sen Staa­ten ganz zu ver­mei­den. Nach Lu­xem­burg (Ge­set­zes­ge­bungs­ver­fah­ren ist hier be­reits seit 2020 ab­ge­schlos­sen) hat auch Deutsch­land die­ses Jahr sein Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­setz (Ge­setz zur Ab­wehr von Steu­er­ver­mei­dung und un­fai­rem Steu­er­wett­be­werb) ver­ab­schie­det. Das Ge­setz ist ab dem 1. Januar 2022 an­zu­wen­den.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: