Rundschreiben

14.06.2022

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Nichts ist für die Ewigkeit! – die neuen Grunderwerbsteuererlasse bei Wechseln von 90 Prozent im Gesellschafterbestand

Die obers­ten Fi­nanz­be­hör­den der Län­der ha­ben in der vor­letz­ten Wo­che ihre Er­lasse zur An­wen­dung des § 1 Ab­satz 2a Grund­er­werb­steu­er­ge­setz für die Än­de­rung im Ge­sell­schaf­ter­be­stand bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und des § 1 Ab­satz 2b Grund­er­werb­steu­er­ge­setz für die Än­de­rung im Ge­sell­schaf­ter­be­stand bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­öf­fent­licht. Es gibt Po­si­tiv­es und Über­ra­schend­es zu ver­mel­den. Ei­ni­ges aus den Er­las­sen, ins­be­son­de­re zu dem neu­en Tat­be­stand für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, möch­ten wir hier be­leuch­ten.