Umsatzsteuerfreie Verwaltung von Wagniskapitalfonds
Bereits mit unserem beleuchtet vom 15. Dezember 2020 hatten wir über das Fondsstandortgesetz berichtet, dessen Zielsetzung es war, den Fondsstandort Deutschland durch eine Reihe steuerlicher Maßnahmen attraktiver zu gestalten. Eine dieser Maßnahmen war die Ausweitung der Tatbestände der umsatzsteuerfreien Verwaltung nach § 4 Nummer 8 Buchstabe h UStG auf Wagniskapitalfonds. Diese Maßnahme ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten, ohne dass allerdings eine Begriffsdefinition von Wagniskapitalfonds vorhanden war. Dies hat die Finanzverwaltung nunmehr fast ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung mit einem BMF-Schreiben nachgeholt. Für die Begriffsdefinition wird dabei grundsätzlich auf Risikokapitalfonds im Sinne der EU Venture Capital Funds (EuVECA)-Verordnung abgestellt. Ferner werden weitere Voraussetzungen genannt, um in den Genuss der Vergünstigung einer umsatzsteuerfreien Verwaltung zu kommen.