Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich für Gesellschaften, die weder im Inland noch in der EU ansässig sind, erneut Änderungen, wenn sie steuerneutral Kapital an ihre Anteilseigner zurückzahlen wollen. Hatte das BMF doch gerade erst mit Schreiben vom 21. April 2022 die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anerkannt, dass auch diese sogenannten Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Einlagen und Nennkapital steuerneutral zurückzahlen können, und unter welchen Voraussetzungen dies auf Verwaltungsseite akzeptiert wird, so führt die Gesetzesänderung wieder zu neuen Fragen beim Rechtsanwender. Gerade für Anleger in alternative Investmentfonds stellt die nun festgelegte gesetzliche Antragspflicht eine schwer zu überwindende praktische Hürde dar.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: