Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in der vorletzten Woche ihre Erlasse zur Anwendung des § 1 Absatz 2a Grunderwerbsteuergesetz für die Änderung im Gesellschafterbestand bei Personengesellschaften und des § 1 Absatz 2b Grunderwerbsteuergesetz für die Änderung im Gesellschafterbestand bei Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Es gibt Positives und Überraschendes zu vermelden. Einiges aus den Erlassen, insbesondere zu dem neuen Tatbestand für Kapitalgesellschaften, möchten wir hier beleuchten.
Mit Schreiben vom 26. April 2022 hat das BMF die Verwaltungsauffassung zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 Abgabenordnung überarbeitet. Das Schreiben ersetzt die Vorgängerschreiben aus 2018 und 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Es enthält einige für die Fondsbranche und ihre Anleger gewünschte Klarstellungen.
Am 21. April 2022 hat das Bundesfinanzministerium das seit langem erwartete Schreiben zur Behandlung von Rückzahlungen von Nennkapital und von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Das Ministerium erkennt damit die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an, dass auch bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr und Nennkapitalrückzahlung möglich ist. Damit sollten deutschlandweit mittlerweile über Jahre offengehaltene Verfahren nun endgültig ihrer Veranlagung zugeführt werden können.